Gewässerordnung

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Verhalten am Gewässer

  1. Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz. Die Angeln sind so auszulegen, dass andere Sportfreunde nicht behindert werden. Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Angelplatz sauber zu halten. Das auch dann, wenn der Abfall nicht von Ihm ist.
  2. Verboten sind jede Art von Uferbeschädigungen oder Flurschäden. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen.
  3. Das eigenmächtige Einbringen (Besatz) von allen Fischarten aus anderen Gewässern, sowie auch das Einbringen von anderen Wassertieren und Wasserpflanzen ist nicht erlaubt.
  4. Das Betreten der Teichanlagen geschieht auf eigene Gefahr. (auf die Rutschgefahr an den Böschungen und den Angelstegen wird besonders hingewiesen).
  5. Auf den angrenzenden Ländereien darf kein Schaden angerichtet werden.
  6. Offene Feuerstellen sind nicht erlaubt.
  7. Das Betreten von Kiesförderanlagen, besteigen von Sand — oder Kiesbergen ist untersagt. (Eltern haften für Ihre Kinder) Der Verein übernimmt keine Haftung !!!

Das waidgerechte Fischen

  1. Zum Fischfang sind drei Ruten mit je einem Haken zugelassen. Zwei Ruten davon dürfen als Raubfischangeln benutzt werden (siehe Schonzeiten). Beim Fischen auf Raubfisch ist ein Stahlvorfach entsprechend der Hauptschnur und der zu erwartenden Fischart zu verwenden.
  2. Mitglieder dürfen in Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung grundsätzlich nur mit einer Rute auf Friedfisch angeln. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen nur mit zwei Ruten fischen. ( 1 Rute Raubfisch, 1 Rute Friedfisch oder 2 Ruten auf Friedfisch ).
  3. Das Angeln mit Zwillings- / Drillingshaken auf Friedfisch ist verboten.
  4. Forellen, Hechte, Zander, Karpfen, Aale und Schleien sind als Köderfische nicht zugelassen. Frösche und Warmblüter sind lebend verboten.
  5. Verbotene Fang – und Hilfsmethoden : Aalkörbe —- Reusen, Aalschnüre ‚Sprengstoffe. Das Angeln vom Boot , Luftmatratzen und dergleichen, sowie das Ausbringen des Köders mit Hilfsmitteln ist verboten.
  6. Kennzeichnung des Angelplatzes mit Futterbojen ist verboten.
  7. Angelruten sind stehts unter Aufsicht zu halten. Unbeaufsichtigte Ruten werden eingezogen.
  8. Beim Fischen sind mitzuführen: Kescher, Maßband, Hakenlöser, Schlagholz, Rachensperre, Kugelschreiber, Setzkescher, Messer gem. den Vorschrift des Angelverbandes
  9. Das Befahren von Parkanlagen ist untersagt. Nur erlaubte Zufahrtwege an die Gewässer sind zu befahren.
  10. Eisangeln ist nur bei öffentlicher Freigabe der Gewässer gestattet!
  11. Alle gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten!

Allgemein

  1. Allen Kontrollorganen sind die Papiere und das Fischereigerät auf Anforderung vorzuweisen, Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Nachmessen des Fangs ist zuzulassen.
  2. Verkauf oder Tausch gefangener Fische, Krebse ist verboten.
  3. Eine Stunde vor und während einer Versammlung besteht Angelverbot.
  4. Während eines Vereinsangelns sind alle anderen Gewässer für Mitglieder frei. Nur das Veranstaltungsgewässer (siehe Terminplan) ist 24 Stunden vorher gesperrt
  5. Am Ende eines jeden Jahres, jedoch bis spätestens am 31. Dezember ist der Erlaubnisschein, mit der Fangmeldung abzugeben. Nichtabgabe (auch ohne Fang) wird finanziell geahndet.
  6. Arbeitsdienst ist nach Anforderung abzuleisten oder der Ersatzbeitrag zu entrichten.
  1. Gansjährig geschützte sind folgende Fischarten:

Bachschmerle — Elritze — Mühlkoppe — Lachs —- Meerforelle — Nase — Stichlinge, Stör und Flusskrebs

Lachse, Meerforelle und Störe dürfen in Gewässern‚ in die Sie als Besatz eingebracht worden sind gefangen werden.

Mindestmaße:

Aal                                     50 cm

Karpfen                              40 cm

Hecht                                 60 cm bis 80 cm

Zander                               60 cm bis 80 cm

Schleie                               30 cm

Rotfeder                             15 cm

Plötze                                15 cm

Brasse                               20 cm

Wels                                  ohne Maß

Barsch                               ohne Maß

Schonzeiten:

Hecht                                 vom 01. Februar bis 30. April

Zander                               vom 01. Februar bis 30. April

Achtung:

In der Zeit vom 01. Februar bis 30. April besteht Angelverbot mit Köderfisch, Fischfetzen sowie Kunstköder!

Hinweis:

Die Tagesfangquote von maximal zwei Edelfische gilt für alle Gewässer !!!

**** Gefangene Fische sind sofort in der Fangmeldung einzutragen **** !!!