Satzung

Name und Sitz des Vereins

 § 1

Der Angelverein Angelfreunde Zucker Rethen e.V. mit Sitz in 30880 Laatzen OT Rethen Verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Der Angelverein ist eine Vereinigung von Sportanglern, die ihr Eigentumsgewässer der hier ehemaligen ortsansässigen Zuckerfabrik bewirtschaften.

Den Mitgliedern wird die Gelegenheit geboten, die Sportfischerei auszuüben.

Als Sportfischer im Sinne dieses Paragrafen gilt derjenige, der die Fischwaid als Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit in steuergesetzlichem Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.

§ 2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Zweck und Aufgaben des Vereins

 § 3

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen durch Schaffen und Erhalten geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer gemeinnützigen, fischereisportlichen Betätigung und körperlichen Ertüchtigung.
    2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Flora und Fauna.
    3. Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser durch Vorträge, Belehrungen und Erweckung sowie Erhaltung der Liebe zur Natur mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt.
    4. Sich und seine Mitglieder allen parteipolitischen und fremden Tendenzen fernzuhalten.

Mitgliedschaft

§ 4

Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mitglied des Vereins kann jede Person sein oder werden, die gemäß § 1 Sportfischer ist oder werden will und sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt in jedem Falle durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Sportfischer, die aus irgendwelchen Gründen kein Interesse an der Befischung der Vereinsgewässer haben, können dem Verein als inaktive Mitglieder beitreten.

Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird gesondert geregelt. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen in keinem Fall angegeben werden.

§ 6

Mittel des Vereins.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 4 Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7

Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8

Landesverband

Der Angelverein Angelfreunde Zucker Rethen e.V. ist Mitglied des Landessportfischereiverbandes Niedersachsen.

Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied dem Angelverband und dem zuständigen Landesverband an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen die sportliche Fischerei betreffenden Angelegenheiten.

§ 9

Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung seiner vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die bis zum Jahresschluss anstehenden Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 10

Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

    1. Ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
    2. sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet;
    3. das Bestreben des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt, das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen die Satzung bzw. Gewässerordnung verstößt.
    4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute ausnutzt;
    5. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unstimmigkeiten gegeben hat;
    6. trotz Mahnungen mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen ohne Angaben eines triftigen Grundes drei Monate im Rückstand geblieben ist.

§ 11

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhören des Betroffenen und eingehender Klärung des Falles.

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

    1. zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis an allen oder nur bestimmten Vereinsgewässer.
    2. Zahlung von Geldbußen.
    3. Verwarnung mit oder ohne Auflage.
    4. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§ 12

Gegen die schriftlichen Entscheidungen des Vorstandes ist die Berufung des Betroffenen an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich beim Vereinsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrenrat sind unstatthaft.


Beiträge

§ 13

Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und den jährlichen Vereinsbeitrag sofort zu entrichten.

§ 14

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt.


Der Vorstand des Vereins

§ 15

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellver. Vorsitzenden und Geschäftsführer
    3. dem Kassenwart

Dem geschäftsführenden Vorstand wird ein erweiterter Vorstand (Beirat) hinzugewählt; dem wie folgt angehören:

    1. der / die Schriftführer
    2. der / die Gewässerwarte
    3. der / die Fischereiaufseher
    4. der / die Sportwarte
    5. der / die Jugendwarte
    6. sonstige Mitglieder nach Wahl und Bedarf.

Die gerichtlich eingetragenen Vorstandsmitglieder werden auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben den Mitgliedern auf der jährlichen Hauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Beirat) werden auf der Hauptversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.

Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, ist eine Nachwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode auf der nächsten Hauptversammlung erforderlich.

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Die Tätigkeit der übrigen Vorstands- und Beiratsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden auf den nach Übereinkunft stattfindenden Vorstandssitzungen bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei Beisitzern,
    3. zwei Ersatzbeisitzern.

Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmmehrheit für 1 Jahr zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vorm Vorstand oder einem Mitglied des Vereins angerufen wird.


Die Kassenprüfung

§ 16

Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfers zu prüfen, abzurechnen und das Ergebnis auf der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

Jeweils ein Kassenprüfer darf für die Dauer eines Jahres wiedergewählt werden. Nach insgesamt zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Kassenprüfer ist eine Wiederwahl Unzulässig. Nach einjähriger Unterbrechung der Tätigkeit ist eine Neuwahl möglich.


Die Versammlungen

§ 17

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüssen auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.

Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsmäßig einberufende Haupt- oder außerordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 18

Die Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres statt.

Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des alten Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand und Beirat, soweit erforderlich, siehe § 15, zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestellen, den Ehrenrat zu wählen und die Beiträge und Aufnahmegebühren festzulegen.

§ 19

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand und Beirat es beschließt. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gilt § 18. 2.Satz. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, durch Abstimmung Entscheidungen gemäß § 22 zu treffen.

§ 20

Mitgliederversammlungen sind regelmäßigen Abstand, jedoch vierteljährlich mindestens einmal für das Jahr hindurch anzusetzen. Sie dienen der Belehrung auf allen Gebieten der Sportfischerei sowie der Pflege des Vereinslebens. Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.

§ 21

Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und einem Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§ 22

Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck Gemäß § 18  2.Satz einberufenden außerordentlichen Hauptversammlung, aus derer Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimung klar erkenntlich sein muß. Zur Beschlußfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 23

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke befindet die lt. § 22 einberufene Hauptversammlung über das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen, in dem es der Stadt Laatzen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Fischereiwesens und der Jugendpflege zuzuführen ist.



Satzungsänderung erfolgte am 16. Januar 2016 und wurde im Vereinsregister Nr. VR 6315

am 09. März 2016 eingetragen.